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b) Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 31)
Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Februar 2023, Nr. 7.

Art. 5 (Maßnahmen zum Fischartenschutz)    delibera sentenza

(1) Der Bauträger stellt beim Amt den Antrag für die Eingriffe an Fischwassern mindestens 30 Tage vor deren Beginn; die Genehmigung kann auch Vorschriften enthalten. Die antragstellende Person führt alle Maßnahmen zum Artenschutz, zur Wiederherstellung des Wasserlebensraums und, so weit wie möglich, zu dessen Verbesserung durch und vergütet der bewirtschaftenden Person die Schäden am Fischbestand. Dafür kann das Amt auch eine Kaution für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten vorschreiben. Die entsprechenden Bestimmungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Bei Eingriffen der Landesagentur für Bevölkerungsschutz, der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, der Landesabteilung Forstwirtschaft oder der Landesabteilung Straßendienst im benetzten Bereich der Fischwasser und bei außerordentlichen Eingriffen der Bonifizierungskonsortien reicht eine Meldung an das Amt. Bei Eingriffen der Bonifizierungskonsortien außerhalb des benetzten Bereichs der Fischwasser und bei ordentlichen Eingriffen ist keine Meldung erforderlich. Das Amt legt, nach Rücksprache mit der betroffenen bewirtschaftenden Person, die Maßnahmen zum Artenschutz fest, die durch die ausführende Behörde umgesetzt werden.

(3) Werden bei den Eingriffen gemäß den Absätzen 1 und 2 die Vorschriften laut Genehmigung nicht eingehalten, ist die vorgesehene Meldung nicht erfolgt oder werden die Arbeiten ohne die Genehmigung durchgeführt, kann der Direktor/die Direktorin des Amtes mit Bescheid die sofortige Einstellung der Arbeiten verfügen; der Bescheid enthält auch die Beschreibung des festgestellten Zustands und wird von einem Forstbeamten oder einer Forstbeamtin den für den Verstoß verantwortlichen Personen und den mit ihnen gesamtschuldnerisch haftenden Personen zugestellt. Bei Nichtbeachtung des Bescheids wird die verwaltungsrechtliche Geldbuße laut Absatz 16 verdreifacht.

(4) Bei Eingriffen der Gemeinden, der Landesverwaltung, der Bonifizierungskonsortien oder der Inhaber und Inhaberinnen von Konzessionen wegen Gefahr in Verzug erfolgt die Meldung an das Amt innerhalb von 72 Stunden nach Beginn des Eingriffs.

(5) Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Anlagen oder Vorrichtungen, die die Fischwanderung aufwärts oder abwärts dauerhaft verhindern oder erheblich beeinträchtigen, sind unter Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Wassernutzungsplans verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen anzulegen und instand zu halten. Abweichungen von dieser Verpflichtung sind zur Eindämmung von Krankheiten, zur Kontrolle von invasiven Arten oder aus genetischen Gründen möglich, wie zur Ansiedlung von Genpoolbeständen bedrohter Arten oder bei Schöpfwerken. Die Details zu den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(6) Die Inhaber und Inhaberinnen von Wasserableitungskonzessionen müssen gemäß geltendem Wassernutzungsplan Vorrichtungen anbringen, die das Eindringen von Fischen in die Druckleitungen und in die Wassertriebwerke verhindern. Sie müssen dafür sorgen, dass diese Vorrichtungen immer funktionstüchtig sind. Die Details zu den Schutzvorrichtungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(7) Bei Wasserableitungen oder Aufstauungen wird gemäß Wassernutzungsplan in der Genehmigung eine Restwassermenge festgelegt, die für die weitere Bewirtschaftung und den Schutz der aquatischen Lebensräume nötig ist und in der gesamten Wasserstrecke unterhalb der Ableitung oder der Aufstauung verbleiben muss. Bei neuen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie muss die obgenannte Restwassermenge in Fischwassern, welche für eine selbstständige Fischbewirtschaftung geeignet sind, auf jeden Fall mindestens 50 Liter pro Sekunde betragen.

(8) Tritt ein Fischwasser über die Ufer, kann die bewirtschaftende Person die überfluteten Grundstücke unter Beachtung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Betreten eines fremden Grundstücks abfischen, auch wenn sie privat sind. 5)

(9) Bleiben nach dem Abfluss des Wassers auf den überfluteten Grundstücken in Gräben oder in anderen Vertiefungen, die nicht mit dem Fischwasser verbunden sind, Fische zurück, ist die bewirtschaftende Person berechtigt, diese innerhalb von sieben Tagen zu fangen und in das Fischwasser zurückzuversetzen mit Ausnahme der exotischen invasiven Fischarten. 6)

(10) Im Zuge der Instandhaltung der Gräben muss der Bauträger dafür Sorge tragen, dass die Sedimente während der Arbeiten händisch auf Lebewesen durchsucht werden, welche vorsichtig in das Wasser zurückgesetzt werden müssen.

(11) Der Betreiber/Die Betreiberin geschlossener Gewässer ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fischwechsel auch in Ausnahmesituationen ausgeschlossen wird.

(12) Bei Eingriffen seitens Dritter in Bonifizierungsgräben informiert das Amt das zuständige Konsortium und umgekehrt.

(13) Sportliche Tätigkeiten und Freizeitnutzung in Fließgewässern sind verboten. Ausnahmen dazu können von der Landesregierung festgelegt werden. Diese Ausnahmen müssen angesichts der im vorliegenden Gesetz festgelegten Ziele im Bereich des Schutzes der aquatischen Lebensräume ausreichend begründet werden.

(14) Bei signifikanter Störung des ökologischen Gleichgewichts zwischen den Fischbeständen und den Prädatoren setzt das Amt Maßnahmen oder es erteilt den Auftrag, das Gleichgewicht wiederherzustellen.

(15) Das Amt kann zulasten des Bauträgers eine fischökologische Baubegleitung vorschreiben, falls relevante Auswirkungen auf das Fischwasser zu erwarten sind.

(16) Unbeschadet der Strafbestimmungen und einer etwaigen zivilrechtlichen Haftung werden bei Verstößen gegen die Absätze 1, 5, 6, 10, 11 und 13 verwaltungsrechtliche Geldbußen von 400,00 bis 2.000,00 Euro verhängt. Bei Verstößen gegen die Absätze 2 und 4 werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 200,00 bis 1.000,00 Euro verhängt. Betreffen die zu sanktionierenden Eingriffe fischereiliche Schonstrecken, werden die Geldbußen verdoppelt. Bei Nichteinhaltung der Restwassermenge laut Absatz 7 wird bei Kraftwerken mit einer mittleren Nennleistung bis zu 220 Kilowatt eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 4.000,00 bis 15.000,00 Euro verhängt. Bei Kraftwerken mit einer mittleren Nennleistung von 221 bis 3.000 Kilowatt beträgt die verwaltungsrechtliche Geldbuße 12.000,00 bis 39.000,00 Euro, bei Kraftwerken mit einer mittleren Nennleistung über 3.000 Kilowatt beträgt sie 20.000,00 bis 200.000,00 Euro.

massimeBeschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 181 - Regelung der sportlichen Tätigkeiten und der Freizeitnutzung in Fließgewässern
massimeBeschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002 - Regelung für die Ausübung des Raftings und des Kanusports auf Wasserläufen
5)
Art. 5 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
6)
Art. 5 Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 5 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
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