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b) Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 31)
Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Februar 2023, Nr. 7.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Oberflächengewässer“ sind alle Seen und Fließgewässer. Die Oberflächengewässer werden in „Fischwasser“ und „geschlossene Gewässer“ unterteilt.

b) „Fischwasser“ sind alle fließenden und stehenden Gewässer – auch die unterirdischen – die in einem entsprechenden Verzeichnis enthalten sind. Das Verzeichnis der Fischwasser wird in die Landeskartographie übertragen, die jährlich vom Amt auf den neuesten Stand gebracht wird. Als Fischwasser werden auch jene Gewässer bezeichnet, welche direkt und funktional mit Fischwassern verbunden sind. Eine direkte und funktionale Verbindung besteht dann, wenn zwischen diesen Gewässern die Voraussetzungen für Fisch- oder Flusskrebswechsel gegeben sind. Die Fischwasser werden je nach vorherrschenden Fischarten in „Salmonidengewässer“ und „Cyprinidengewässer“ eingeteilt.

c) „Fließgewässer“ sind Fischwasser, die zum besonderen Schutz der autochthonen Fischarten, wie Marmorata oder Äschen, weiter unterteilt werden können, um besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen umsetzen zu können.

d) „Geschlossene Gewässer“ sind jene Wasseransammlungen, die nicht im Verzeichnis enthalten sind und nicht direkt und funktional mit einem Fischwasser verbunden sind, beispielsweise Angelteiche, Aquakulturen wie Fisch- und Krebszuchtanlagen, künstliche Speicherbecken, zum Beispiel zu Beregnungs- oder Löschzwecken.

e) „Angelteiche“ sind natürliche oder künstliche Oberflächengewässer, in denen Fische zur Ausübung der Angeltätigkeit gehalten werden.

f) Die „Aquakultur“ umfasst Tätigkeiten, die nicht zur Fischerei gehören und die auf die künstliche und kontrollierte Aufzucht von Wasserlebewesen wie Besatz- und Speisefische, Krebse und ähnliche ausgerichtet sind.

g) Ein „Cyprinidensee“ ist ein stehendes Fischwasser, in dem Karpfenartige vorherrschen. Das Verzeichnis der Cyprinidenseen ist Bestandteil des Verzeichnisses der Fischwasser.

h) Ein „Bergsee“ ist ein natürliches, stehendes Fischwasser auf einer Meereshöhe zwischen 1.200 und 1.800 Metern, in dem Forellenartige vorherrschen. Das Verzeichnis der Bergseen ist Bestandteil des Verzeichnisses der Fischwasser.

i) Ein „Hochgebirgssee“ ist ein natürliches, stehendes Gewässer auf einer Meereshöhe von über 1.800 Metern. Das Verzeichnis der Hochgebirgsseen ist Bestandteil des Verzeichnisses der Fischwasser.

j) Ein „Stausee“ ist ein stark verändertes, natürlich erweitertes oder künstliches, stehendes Gewässer, das im Verzeichnis der Stauseen eingetragen ist, das Bestandteil des Verzeichnisses der Fischwasser ist.

k) Als „standortgerecht“ gelten autochthone Fischarten und jene Süßwasserfischarten, die für die Angeltätigkeit von Interesse sind, mit Dekret des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 837 des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, als autochthon anerkannt sind und sich im Sinne der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz im lokalen Ökosystem dauerhaft etabliert haben. Mit Durchführungsverordnung werden auch die diesbezüglichen Schonmaße und die Schonzeiten festgelegt. Das Verzeichnis enthält auch die autochthonen Zehnfußkrebse (Ordnung Decapoda) und die autochthonen Großmuscheln (Ordnung Unionoida). 2)

l) „Gebietsfremde invasive Arten“ sind jene, die in der geltenden Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten angeführt sind.

m) Das „Amt“ ist das Landesamt, das in Südtirol für die Anwendung dieses Gesetzes und die Aufgaben laut Artikel 15 zuständig ist.

n) Die „Bonifizierungskonsortien“ im Sinne dieses Gesetzes sind nur die öffentlichen Körperschaften laut königlichem Dekret vom 13. Februar 1933, Nr. 215, in geltender Fassung.

o) Die „Fischereiordnung“ ist eine vom Bewirtschafter/von der Bewirtschafterin eines Fischwassers ausgearbeitete und vom Amt genehmigte Regelung und liegt dem Jahresbewirtschaftungsplan bei. Sie enthält alle Regeln zur Ausübung der Angeltätigkeit und kann einschränkendere Bestimmungen als das Gesetz und die Durchführungsverordnung enthalten.

p) Der „Fischwasserbewirtschafter/Die Fischwasserbewirtschafterin”, kurz „bewirtschaftende Person“, ist jene natürliche Person, die als Inhaberin oder Pächterin des Fischereirechts bzw. in deren Auftrag ein Fischwasser bewirtschaftet und die gegenüber dem Amt verantwortlich ist.

q) Das „Fischereirecht“ ist das Recht, in dem Fischwasser, auf das sich das Recht erstreckt, zu fischen und das Fischen zuzulassen, mit der Verpflichtung, das Fischwasser gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnung und des Jahresbewirtschaftungsplans zu bewirtschaften.

r) Das „Eigenfischereirecht“ ist ein privates, auch vom Grundeigentum unabhängiges Recht und frei veräußerlich.

s) „Koppelrechte“ sind mehrere, am selben Fischwasser gleichzeitig bestehende Eigenfischereirechte.

t) Das „Anteilsrecht“ ist ein einziges Eigenfischereirecht, das auf mehrere Inhaber und Inhaberinnen aufgeteilt ist.

u) Das „Tafelrecht“ ist ein historisch begründetes Eigenfischereirecht, welches auf die Bedürfnisse einer Familie beschränkt ist und nur von einem geschlossenen Hof beansprucht werden kann.

v) Das „Landesfischereirecht“ ist ein Fischereirecht im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen und kann vom Amt in Konzession vergeben werden.

w) Eine „fischereiliche Schonstrecke" ist ein Fischwasser, welches günstige Bedingungen z.B. für das Laichen der Fische und für die Entwicklung der jungen Brut bietet oder als Winterlager für die Fische geeignet ist. Dies gilt sowohl für fischereilich genutzte als auch nicht genutzte Arten. In fischereilichen Schonstrecken ist das Fischen verboten.

x) Die „Fischwasserkarte“ ist die von der bewirtschaftenden Person nach den Vorgaben des Amtes ausgestellte, nicht an Dritte übertragbare Erlaubnis zum Fischen in einem Fischwasserabschnitt für einen festgelegten Zeitraum.

y) Der „Fischbesatz“ ist die Einbringung bestimmter Fischarten in ein Oberflächengewässer. Ein Initialbesatz dient zur Ansiedlung oder Wiederansiedlung von standortgerechten Arten; ein Stützbesatz dient nur zur Stärkung der standortgerechten Wildfischbestände. Beide erfolgen mit befruchteten Eiern, Brütlingen oder Sömmerlingen. Ein Attraktivitätsbesatz ist die Einbringung fangfähiger Fische zur Steigerung des fischereilichen Ausfangs mit dem Ziel, den Fischereidruck gegenüber den autochthonen geschützten Fischarten zu senken.

z) Unter „Fischerei“ wird das fischgerechte Fangen oder Töten von Lebewesen in Fischwassern verstanden. Das Töten erfolgt ausschließlich, um Nahrungsmittel oder Köder zu beschaffen oder zu wissenschaftlichen oder tierhygienischen Zwecken. Gebietsfremde invasive Arten müssen getötet werden. Fischerei betreibt auch, wer sich mit Fischergeräten am Ufer eines Fischwassers, im selben oder auf einer Brücke über einem Fischwasser aufhält oder diese Geräte dort herrichtet.

aa) Die „ordentliche Instandhaltung“ durch Bonifizierungskonsortien besteht im benetzten Bereich der Gewässer aus der Mahd der Grabensohle. Dabei muss vermieden werden, dass die Mähwerkzeuge in den Sohlengrund eindringen. Die ordentliche Instandhaltung umfasst auch die Wiederherstellung von abgerutschten Böschungsabschnitten, sofern dabei die Grabensohle nicht beeinträchtigt wird.

bb) Die „außerordentliche Instandhaltung“ durch Bonifizierungskonsortien besteht im benetzten Bereich der Gewässer aus der Entnahme von Sedimenten des Sohlengrundes über eine Länge von mehr als 5 Metern und aus der Wiederherstellung von abgerutschten Böschungsabschnitten, wenn dabei die Grabensohle beschädigt wird. Jährlich einmal wird ein gemeinsamer Lokalaugenschein mit Vertretern des Bonifizierungskonsortiums, des Amtes und mit der zuständigen, bewirtschaftenden Person durchgeführt.

cc) Die „Angeltätigkeit“ beinhaltet die nicht berufsmäßige Fischerei unter Anwendung spezieller, von diesem Gesetz zugelassenen Fangmittel und -methoden.

dd) „Fischgerecht handeln“ bedeutet, dass mit dem Fisch schonend umzugehen ist, dass ihm eine Fluchtmöglichkeit zu geben ist, dass ihm kein unnötiges Leid zuzufügen ist und dass eine selektive Entnahme zu ermöglichen ist. Mit Durchführungsverordnung werden Detailbestimmungen erlassen.

ee) Ein „Fischgang“ ist eine Eintragung in der Fischwasserkarte. Der Angeltag besteht aus einem oder mehreren Fischgängen.

2)
Der Buchstabe k) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.