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b) Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 31)
Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Februar 2023, Nr. 7.

Art. 2 (Zielsetzungen)

(1) Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele:

  1. die Gewährleistung eines "guten Zustands" der Flüsse, der Seen und des Grundwassers gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,
  2. den naturnahen Erhalt und die Verbesserung der Oberflächengewässer und der an diese gebundenen einheimischen Fauna, speziell der Fische, Neunaugen, Zehnfußkrebse und Großmuscheln (Unionida), auch durch Ausweisung von fischereilichen Schonstrecken,
  3. die Regelung der Fischerei und der Fischereirechte, die Vergabe der Fischereikonzessionen, die Regelung der Fischwasserbewirtschaftung und der Angeltätigkeit,
  4. die Wahrung des öffentlichen Interesses und den Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und den privaten Interessen der Inhaber und Inhaberinnen der Fischereirechte, der die Fischwasser bewirtschaftenden Personen, der Verbände, der Fischer und Fischerinnen und der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen durch das Amt.