(1) Dieses Gesetz regelt, unter Beachtung der geltenden Vorschriften auf Landes-, Staats- und EU-Ebene in den Bereichen Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz und Wasserbau, den Schutz der aquatischen Lebensräume und eine nachhaltige Fischerei in den Fischwassern und geschlossenen Gewässern.
(2) Für die geschlossenen Gewässer gelten nur die Bestimmungen zum Erhalt der Oberflächengewässer, zur Überwachung der Artenzusammensetzung, zum Fischartenschutz, zur Fischgesundheit, zu den Aufgaben des für die Fischerei zuständigen Landesamts, in der Folge als „Amt“ bezeichnet.