(1) Die Gemeindeplanung unterscheidet auf jeden Fall folgende Kategorien urbanistischer Nutzungswidmung:
(2) Baugebiete sind homogen, kompakt und geschlossen abzugrenzen. Die jeweiligen urbanistischen Parameter werden so festgelegt, dass die Einfügung in die umliegende Siedlungsstruktur und Landschaft sichergestellt ist.
(3) Neue Baugebiete müssen an bestehende Baugebiete und/oder an verbaute Flächen anschließen. Abweichungen zur Bestimmung im vorstehenden Satz können für Gewerbegebiete, Sondernutzungsgebiete und Gebiete für öffentliche Einrichtungen zugelassen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Standorterfordernisse oder zum Immissionsschutz erforderlich ist. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist auch dann zulässig, wenn diese durch Flächen für Verkehr und Mobilität oder durch Fließgewässer von bestehenden Baugebieten getrennt sind. 39)
(4) Sofern von diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders vorgesehen, sind neue Baugebiete laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) nur innerhalb des Siedlungsgebietes zulässig. 40)