(1) Artikel 63/ter Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Für die Zwecke der Abfassung der konsolidierten Bilanz des Landes übermitteln die Hilfskörperschaften und andere kontrollierte und beteiligte Organismen innerhalb zehn Tagen nach der Genehmigung, und in jedem Fall, bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres, den Jahresabschluss oder die Rechnungslegung an die Abteilung Finanzen, welche nach den Vorgaben des Anhanges 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, neu gegliedert wurden, unter Beachtung der Anleitungen von Seiten derselben Abteilung. Im Falle, dass zum genannten Zeitpunkt die diesbezügliche Genehmigung nicht erfolgt ist, übermittelt die Körperschaft den Entwurf des Jahresabschlusses oder der Rechnungslegung, der für die Genehmigung erstellt wurde.“
(2) In Artikel 64 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „je nach Kassenbedarf“ durch die Wörter „auch unter Berücksichtigung des Kassenbedarfs“ ersetzt.