1. Die Zuweisung laut Artikel 4 beläuft sich auf maximal 90% der zugelassenen Ausgaben.
2. Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der Eigenwirtschaftlichkeit der Ausbildung. Sie darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
3. Die Förderung darf ausschließlich zur Durchführung der Vorhaben, für die sie gewährt wurden, verwendet werden.