Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Vergünstigungen zur Förderung von mindestens einjährigen strukturierten Bildungsmaßnahmen im Filmbereich mit dem Ziel der Stärkung der Kompetenzen der in diesem Bereich Tätigen gemäß Artikel 1, Absatz 3, Buchstabe f) sowie Artikel 6, Buchstabe f. des Landeskulturgesetz vom 27 Juli 2015, Nr. 9.