1. 1.Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, führen die zuständigen Landesämter Stichprobenkontrollen an mindestens 6% der Begünstigten durch.
2. Die der Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder einer Kommission, die sich aus den Direktoren der zuständigen Abteilungen und zwei Bediensteten zusammensetzt.
3. Darüber hinaus überprüfen die zuständigen Ämter sämtliche Zweifelfälle.
4. Kontrolliert wird Folgendes:
a) Die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des/der Begünstigten;
b) Die Umsetzung der geförderten Tätigkeitsprogramme
c) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,
d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Organisation vorgesehenen Register,
e) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenfalls abdeckten Kontoauszüge des/der begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,
f) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchhaltung.