1. Alle Betriebs- und Personalkosten im Zusammenhang mit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeit sind zulässig. Die Gehälter und Vergütungen für die Angestellten des Rechtssubjekts, das den Antrag stellt, dürfen nicht höher sein als die des Personals der Landesverwaltung derselben Funktionsebene.
2. Ausgaben für Außendienste der Angestellten, der ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie der Studierenden und Lehrkräfte im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit sind in der Höhe der vom Land genehmigten Sätze zugelassen, mit den Ausnahmen gemäß Artikel 2, Absatz 10 des Landesgesetztes vom 27 Juli 2015, Nr. 9;
3. Aus- und Weiterbildung von Angestellten und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Personal können nur dann gefördert werden, wenn sie Themen betreffen, die mit den Tätigkeiten im Bereich Film und audiovisuelle Medien der Organisation zusammenhängen. Nicht gefördert werden ordentliche Hochschulstudien oder berufsbildende Maßnahmen,
4. Nicht anerkannt werden außerordentliche Ausgaben und Projektausgaben.