1. Werden Beiträge oder sonstige bereits gewährte Zuwendungen widerrufen, so sind die zurückzuzahlenden Beträge, sofern nicht anderes vereinbart, wie in Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 1 vom 29. Januar 2002 vorgesehen, ab dem Zeitpunkt der Ausschüttung gemäß gesetzlichem Zinssatz zu verzinsen.