(1) Dem Bewerber, welchem gegenüber die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes ausgesprochen wurde, werden drei Punkte zuerkannt.
(2) Für Mietverträge, die im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, abgeschlossen werden, wird auf die in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 des genannten Gesetzes angegebene Dauer des Mietvertrages Bezug genommen.
(3) Für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungsmaßnahmen für den Bau und den Kauf einer Wohnung für den Eigenbedarf ist der Widerruf der Wohnungszuweisung gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe f) des Gesetzes der Zwangsräumung gleichgestellt.
(4) Dem Bewerber, welchem gegenüber eine Dienstwohnung nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes widerrufen wurde, werden drei Punkte zuerkannt.