(1) Dem Gesuchsteller, der Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension folgende Punkte zuerkannt:
- 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: zwei Punkte,
- 50 bis 74 Prozent bzw. fünfte und sechste Kategorie: drei Punkte,
- 75 bis 83 Prozent bzw. dritte und vierte Kategorie: vier Punkte,
- 84 bis 100 Prozent bzw. erste und zweite Kategorie: fünf Punkte.
(2) Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden, ebenfalls nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension, folgende Punkte zuerkannt:
- 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: ein Punkt,
- 50 bis 100 Prozent bzw. erste bis sechste Kategorie: zwei Punkte.
(3) Dem Bewerber, der eine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt oder als Dienstinvalide eine Rente des Schatzministeriums empfängt, werden vier Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, sofern die zuständige Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr als 83 Prozent festgestellt hat; wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt.
(4) Dem Bewerber, der älter als fünfundsechzig Jahre ist, keine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt bezieht und von der zuständigen Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität ohne Angabe des Invaliditätsgrades als Teilinvalide erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, wenn die Kommission die Vollinvalidität festgestellt hat.