(1) Für die ersten fünf Jahre der Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung im Lande wird 1 Punkt zuerkannt, für neun Jahre werden 2 Punkte und für zwölf Jahre werden 3 Punkte zuerkannt. Für je zwei darauf folgende Jahre wird 1 Punkt zuerkannt. Maximal können für die Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung 11 Punkte zuerkannt werden.51)