(1) Der Handel in Wohngebieten muss unter Beachtung dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Die Raumplanung für Handelstätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und e), die in Gewerbegebieten ausgeübt werden, muss unter Beachtung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie dieses Gesetzes erfolgen.
(3) Der Einzelhandel im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und im Wald muss unter Beachtung und im Rahmen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie dieses Gesetzes erfolgen.
(4) In den Wiedergewinnungszonen laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ist der Einzelhandel zulässig, und zwar auch in Abweichung von den Artikeln 27 und 28 desselben Landesgesetzes und/oder vom Wiedergewinnungsplan für die gesamte Baumasse. Die Flächenwidmung kann in diesem Fall in „Detailhandel“ laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geändert werden. Wird die Handelstätigkeit eingestellt, muss die betroffene Fläche wieder ausschließlich die ursprüngliche Flächenwidmung erhalten, vorbehaltlich der Einhaltung der für die jeweilige Zone vorgesehenen Quoten.
(5) In Wohnbauauffüllzonen und in Erweiterungszonen ist der Einzelhandel unter Beachtung der Artikel 27 und 28 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, zulässig. In den Erweiterungszonen müssen zum Zeitpunkt der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) oder des Antrags auf Genehmigung der Aufnahme der Handelstätigkeit wenigstens 50 Prozent der in der Zone zulässigen Baumasse bereits verwirklicht und zur Wohnnutzung bestimmt sein; alternativ dazu kann die ZMT oder der genannte Antrag eingereicht werden, wenn in der Zone mehr als 50 Prozent der Fläche für den geförderten Wohnbau bestimmt und bereits 100 Prozent der nicht für den geförderten Wohnbau bestimmten Baumasse verwirklicht sind.
(6) Um Flächen von besonderer Bedeutung für das jeweilige Gebiet aufzuwerten und zu schützen, können die Gemeinden die Handelstätigkeit einschränken und an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, wobei sie auch Tätigkeitsbereiche oder Warenangebote festlegen können, die mit den Schutzerfordernissen und mit der Art des Gebietes nicht vereinbar sind.