(1) Einzige Anlaufstelle für alle Antragsteller/Antragstellerinnen in Zusammenhang mit den durch dieses Gesetz geregelten Verwaltungsverfahren ist der Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8.