(1) Die von diesem Gesetz geregelte Tätigkeit gründet auf dem Grundsatz der freien privaten Wirtschaftsinitiative in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung der Europäischen Union und unter Achtung der Grundsätze der einschlägigen staatlichen Gesetzgebung.
(2) Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele: