(1) Das Department für Gesundheitsvorsorge ist die Organisationseinheit des Sanitätsbetriebs, die mit den Tätigkeiten für die allgemeine Gesundheitsvorsorge und die öffentliche Gesundheit auf Betriebsebene betraut ist.
(2) Das Department für Gesundheitsvorsorge nimmt, unbeschadet der Zuständigkeiten des landestierärztlichen Dienstes laut Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, und Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, ausgehend von den wesentlichen Betreuungsstandards, folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
- Koordinierung der Leistungen der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes, welche von den Organisationseinheiten des Departments erbracht werden, sowie der nicht direkt erbrachten Leistungen durch Schaffung eines Netzwerks zwischen dem Department und den verschiedenen Leistungserbringern,
- Vorbeugung und Kontrolle der Verbreitung von Infektionskrankheiten und parasitären Krankheiten in der Bevölkerung,
- Vorbeugung und Kontrolle der Risikofaktoren im Lebens- und Arbeitsumfeld,
- Überwachung und Vorsorge im Bereich Ernährung,
- Lebensmittelsicherheit bei Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft,
- öffentliche Gesundheit im Bereich Veterinärmedizin, einschließlich der epidemiologischen Überwachung der Tierbestände und Vorbeugung von Infektions- und parasitären Krankheiten, sowie veterinärmedizinische Arzneimittelaufsicht, Hygiene in der Tierzucht und in den tierischen Produktionen, Futtermittelsicherheit,
- Schutz der Gesundheit bei sportlichen Tätigkeiten,
- Gesundheitsförderung und Prävention von chronisch-degenerativen Krankheiten in Zusammenarbeit mit den anderen betrieblichen Diensten und Departments.
(3) Das Department verfügt über Organisationseinheiten, die mindestens folgende Bereiche abdecken:
- Hygiene und öffentliche Gesundheit,
- Vorsorge und Sicherheit am Arbeitsplatz,
- Hygiene und Sicherheit bei Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft und bei der Ernährung,
- Hygiene und Sicherheit bei Lebensmitteln tierischer Herkunft,
- Tiergesundheit,
- Hygiene in der Tierzucht, bei Futtermitteln und bei tierischen Produktionen,
- Sportmedizin.
(4) Die Direktorin/Der Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor für maximal fünf Jahre ernannt; sie/er wird unter den Direktorinnen/Direktoren einer komplexen Organisationseinheit innerhalb des Departments ausgewählt, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in dieser Funktion haben. Die Direktorin/Der Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge ist der Generaldirektorin/dem Generaldirektor gegenüber für die Organisation, die Verwaltung sowie die Erreichung der betrieblichen Ziele im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen verantwortlich. Sie/Er hat Koordinierungsbefugnis gegenüber den Direktorinnen/Direktoren der dem Department angehörenden einfachen und komplexen Organisationseinheiten und unterstützt diese.
(5) Die Direktorin/Der Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge ist auf der Grundlage der mit den betrieblichen Maßnahmen zur strategischen Planung und zur Jahresplanung zugewiesenen Ressourcen sowie der mit der Generaldirektorin/dem Generaldirektor vereinbarten Ziele insbesondere dafür zuständig, dass die in die Zuständigkeit des Departments fallenden Gesundheitsleistungen effizient und wirksam erbracht werden, sowie dafür, die Ausrichtung, Ziele, Tätigkeiten und Ressourcen mit den Verantwortlichen der Organisationseinheiten des Departments zu verhandeln und zu bewerten. Ihr/Ihm obliegt weiters die Koordinierung der Leistungen im Bereich der Prävention, der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes, die von den Organisationseinheiten des Departments erbracht werden, und der nicht direkt erbrachten Leistungen, und zwar durch Schaffung eines Netzwerks zwischen dem Department und den verschiedenen innerhalb und außerhalb des Sanitätsbetriebs in der Prävention tätigen Leistungserbringern.
(6) Das Organisationsmodell des Departments für Gesundheitsvorsorge wird vom Sanitätsbetrieb im Einklang mit den von der Landesregierung erlassenen Richtlinien in der Betriebsordnung festgelegt.