(1) Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung wird in erster Linie durch eine interdisziplinäre, patienten- und bedarfsorientierte wohnortnahe Gesundheitsbetreuung gewährleistet.
(2) Die wohnortnahe Gesundheitsbetreuung wird gewährleistet durch:
(3) Zur nachhaltigen Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung bilden alle in der wohnortnahen Versorgung tätigen Träger von Gesundheitsleistungen ein interdisziplinäres Netzwerk, das durch die Gewährleistung eines bedarfsorientierten, aufeinander abgestimmten und einheitlichen Beratungs-, Betreuungs- und Begleitungsangebots in unmittelbarer Wohnortnähe der Patientin/des Patienten die primäre Anlaufstelle für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist.
(4) Die wohnortnahe Grundversorgung wird in koordinierter und integrierter Form über die Dienste des Gesundheitssprengels erbracht. Zusammen mit dem Sozialsprengel bildet er die grundlegende Organisationseinheit für die integrierte wohnortnahe Gesundheits- und Sozialbetreuung.