(1) Dem pflegerischen Bereich steht in den Gesundheitsbezirken, nach einem Auswahlverfahren, eine koordinierende Pflegedienstleiterin/ein koordinierender Pflegedienstleiter vor. Diese Funktion kann von der Direktorin/vom Direktor des Gesundheitsbezirks übernommen werden, wenn sie/er die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Pflegedienstleitung hat. Andernfalls wird die koordinierende Pflegedienstleiterin/der koordinierende Pflegedienstleiter unter jenen Personen ausgewählt, welche die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Pflegedienstleitung und die mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen besitzen; sie/er wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt. Die wirtschaftliche Behandlung der koordinierenden Pflegedienstleiterin/des koordinierenden Pflegedienstleiters wird nach den Kriterien festgelegt, welche in den entsprechenden Kollektivverträgen des Personals des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind. 35)
(2) Die koordinierende Pflegedienstleiterin/Der koordinierende Pflegedienstleiter ist für die Koordinierung des Personals verantwortlich, das im Gesundheitsbezirk in der Krankenpflege, in den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention sowie als für die Betreuung zuständiges Hilfspersonal oder technisches Personal tätig ist. Sie/Er arbeitet mit der Sanitätskoordinatorin/dem Sanitätskoordinator des Gesundheitsbezirks und der/dem gegebenenfalls eingesetzten Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinator zusammen und legt dabei besonderes Augenmerk auf eine aufeinander abgestimmte, bedarfsorientierte und qualitativ hochwertige Erbringung der Gesundheitsleistungen sowie auf die Qualitätssicherung, die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Teamarbeit. Sie/Er gewährleistet die Betreuungskontinuität in ihrem/seinem Zuständigkeitsbereich durch Kontrollen zur Wirksamkeit, Qualität und Angemessenheit der erbrachten Leistungen und zur Effizienz der verwalteten Dienste. Die Betriebsordnung legt im Einzelnen die Zuständigkeiten und Aufgaben und Befugnisse der koordinierenden Pflegedienstleiterin/des koordinierenden Pflegedienstleiters fest.
(3) Unbeschadet von Absatz 8 hat die koordinierende Pflegedienstleiterin/der koordinierende Pflegedienstleiter Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht, Befugnis zur Koordinierung und unterstützende Funktion gegenüber den Pflegedienstleiterinnen/den Pflegedienstleitern für wohnortnahe Versorgung und jenen der Krankenhauseinrichtung.
(4) Dem pflegerischen Bereich für die wohnortnahe Versorgung steht in den Gesundheitsbezirken mindestens eine Pflegedienstleiterin/ein Pflegedienstleiter vor, die/der im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen ist und von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird. Es können auch eine/ein oder mehrere Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter für das Personal in den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention vorgesehen werden. Die Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter arbeiten in dieser Funktion mit der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor für wohnortnahe Versorgung zusammen. 36)
(5) Dem pflegerischen Bereich jeder Krankenhauseinrichtung des Sanitätsbetriebs steht mindestens eine Pflegedienstleiterin/ein Pflegedienstleiter vor, die/der von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird; sie/er wird aus jenen Fachkräften in den Bereichen Pflege, Gesundheitstechnik, Rehabilitation oder Prävention ausgewählt, die im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen sind. Die Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter arbeiten bei der organisatorischen Leitung des in der Krankenhauseinrichtung tätigen Personals des pflegerischen Bereichs mit der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung, mit der/dem in hygienisch-organisatorischer Hinsicht verantwortlichen Ärztin/Arzt und mit der Verwaltungsleiterin/dem Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung zusammen. Für jede Krankenhauseinrichtung gemäß Artikel 24 wird einer Pflegedienstleiterin/einem Pflegedienstleiter die Verantwortung für die Organisation des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung übertragen. Dieser/Diesem obliegt in Bezug auf die Belange des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung die Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht und die Befugnis zur Koordinierung sowie die unterstützende Funktion für die Pflegedienstleiterin/den Pflegedienstleiter der Krankenhauseinrichtung. 37)
(6) Die Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter sind für die Organisation und die Führung des Krankenpflegepersonals, des Personals in den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention sowie des Hilfspersonals und des technischen Personals, sofern das aufgezählte Personal für die Betreuung zuständig ist, verantwortlich. Sie sind außerdem für die Organisation und Verwaltung der zugehörigen Arbeitsprozesse zuständig.
(7) Der Auftrag der Pflegedienstleiterin/des Pflegedienstleiters wird nach einem öffentlichen Auswahlverfahren erteilt, zu dem zugelassen wird, wer die Voraussetzungen nach den geltenden Bestimmungen hat. Für den Zugang zum Auswahlverfahren ist der Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises notwendig.
(8) Eine Person kann die Funktion einer Pflegedienstleiterin/eines Pflegedienstleiters für wohnortnahe Versorgung oder der Krankenhauseinrichtung zugleich mit der der koordinierenden Pflegedienstleiterin/des koordinierenden Pflegedienstleiters ausüben; dies gilt nicht, wenn die Funktion der koordinierenden Pflegedienstleiterin/des koordinierenden Pflegedienstleiters von der Direktorin/dem Direktor des Gesundheitsbezirks übernommen wird.