(1) Der Sanitätsbetrieb fördert dauerhaft und systematisch die Forschung und Innovation im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.
(2) Der Sanitätsbetrieb fördert die Ausbildung und die Fort- und Weiterbildung des Personals des Landesgesundheitsdienstes.
(3) Zur Förderung der Anwerbung, Bildung und Spezialisierung des ärztlichen Personals des Sanitätsbetriebes legt die Betriebsordnung die Kriterien des Forschungs- und Bildungsbereiches fest, mit besonderem Augenmerk auf die Beziehungen zu Universitäten und Wissenschaft.