(1) Um die Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste zu verbessern sowie die Erbringung der Gesundheitsleistungen auf Landesebene zu koordinieren, errichtet der Sanitätsbetrieb Departments oder andere Formen der betrieblichen Zusammenarbeit. Die Anzahl, die Art − einschließlich der Möglichkeit, Einrichtungen des Landeskrankenhausdienstes und Einheiten der wohnortnahen Versorgung einzubeziehen −, die Zuständigkeiten, die Organisationsstruktur und die Regeln zur Arbeitsweise der Departments sowie die Formen der betrieblichen Zusammenarbeit werden von der Betriebsordnung unter Beachtung der Landesgesundheitsplanung und der von der Landesregierung erlassenen Richtlinien festgelegt.
(2) Auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors ernennt die Generaldirektorin/der Generaldirektor eine Führungskraft mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit des Departments zur Direktorin/zum Direktor oder zur Koordinatorin/zum Koordinator des Departments. Dieser Direktions- oder Koordinierungsauftrag wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt, in dem der/die Betreffende die Leitung der komplexen Organisationseinheit, der sie/er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorsteht, beibehält. Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor ernennt, auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, die Verantwortlichen der anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit. Die Direktorinnen/Direktoren und die Koordinatorinnen/Koordinatoren der Departments sowie die Verantwortlichen der anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit sind der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor gegenüber für die Erreichung der auf Betriebsebene festgelegten Ziele verantwortlich.
(3) Für jedes Department wird ein Departmentkomitee errichtet. Das Departmentkomitee beteiligt sich an der Planung, Durchführung, Überwachung und Prüfung der Tätigkeiten im Department. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Komitees werden von der Betriebsordnung festgelegt.