(1) Beim Sanitätsbetrieb wird der Sanitätsrat eingesetzt, dem die Sanitätsdirektorin/der Sanitätsdirektor als Vorsitzende/Vorsitzender, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor, die Direktorin/der Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung sowie folgende gewählte Mitglieder angehören:
(2) An den Sitzungen des Sanitätsrats nimmt als Zuhörerin/Zuhörer eine freiberufliche Ärztin/ein freiberuflicher Arzt teil, die/der die privaten Gesundheitseinrichtungen vertritt, mit denen Vereinbarungen geschlossen wurden.
(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen nähere Bestimmungen zur Wahl fest. Die Arbeitsweise des Sanitätsrats und seine Beziehungen zu den anderen Betriebsorganen und -gremien sind in der Betriebsordnung geregelt.
(4) Der Sanitätsrat ist ein internes Gremium des Sanitätsbetriebs und wird für jeweils fünf Jahre bestellt. Der Sanitätsrat wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebs zu seiner ersten Sitzung einberufen. Er berät die Betriebsdirektion im Bereich Gesundheitstechnik und gibt ihr Stellungnahmen zu gesundheitstechnischen Tätigkeiten von besonderer organisatorischer Bedeutung ab; diese werden von der Landesregierung festgelegt. Der Sanitätsrat gibt seine Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach der entsprechenden Anforderung ab; verstreicht diese Frist erfolglos, so gilt dies als positive Stellungnahme.