(1) Die Ausarbeitung und laufende Aktualisierung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte obliegt dem für die forstliche Planung zuständigen Amt der Abteilung Forstwirtschaft.
(2) Sobald die wald- und weidewirtschaftliche Realnutzungskarte für eine Gemeinde vollständig vorliegt, übernimmt das zuständige Amt der Abteilung Raumordnung die tatsächlichen Bodennutzungsformen Wald und Weide von Amts wegen direkt in den graphischen Teil des Gemeindebauleitplanes.