(1) Bei der Betriebsart Niederwald erfolgt die Verjüngung des Waldes in kurzen Umtriebszeiten vorwiegend mittels Stockausschlägen.
(2) Im Niederwald werden Kernwüchse oder gut geformte und vitale Stockausschläge, als einzelne Samenbäume oder als vollständiger Stock, vorwiegend zur Verjüngung des Stockes und zur Samenproduktion, in angemessener Anzahl und entsprechender räumlicher Verteilung belassen. Bei jeder Nutzung werden die Samenbäume in angemessener Anzahl geschlägert und durch neue ersetzt.
(3) In Niederwäldern mit Kastanie, Hopfenbuche, Erle, Esche, Hasel, Pappel oder Weide brauchen keine Kernwüchse belassen zu werden; in diesen Fällen werden die nicht mehr austreibenden Stöcke durch Saat oder Pflanzung ersetzt.
(4) Bei der Buche werden die Stockausschläge bei jeder Nutzung im neuen Holz abgeschnitten; ebenso müssen möglichst alle Saftsauger, das heißt die am Stammfuß bis zu zwei Zentimeter dicken Stockausschläge, oder mindestens ein anderer Ausschlag pro Stock belassen werden.
(5) Die Holzschlägerung darf nur in der Zeit der Saftruhe durchgeführt werden. Bis zu einer Meereshöhe von 600 Metern darf die Schlägerung somit vom 1. Oktober bis 31. März, zwischen 600 und 1.000 Metern vom 15. September bis 15. April und über 1.000 Meter vom 15. September bis 30. April durchgeführt werden.
(6) Die Umtriebszeit wird je nach Hauptbaumart des Niederwaldes festgelegt und beträgt in der Regel für die Buche mindestens 30 Jahre, für die Eichen, Eschen, Birken, Linden und Ahorne mindestens 25 Jahre, für Kastanie und Hopfenbuche mindestens 20 Jahre, für Robinie und Erle mindestens 15 Jahre und für Hasel, Pappeln und Weiden und Goldregen mindestens 12 Jahre.