In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.

Art. 19 (Waldbaubestimmungen für Nebennutzungen)

(1) Unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer und der einschlägigen Bestimmungen für andere Nebennutzungen, wie das Sammeln von Pilzen, Beeren und Blumen, darf die Nutzung von Harz, Streu, Rinde, Samen, Schneitel- und Kopfholz sowie von anderen Baumteilen, wie Schmuckreisig, und anderen Pflanzen, wie Wacholder oder Alpenrose, nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.

(2) Dabei werden allgemein der Zeitpunkt, die Örtlichkeiten, die Bäume und Pflanzen sowie die Art und Weise der Nutzung festgelegt.

(3) Für die Gewinnung von Harz der Wald- und Schwarzkiefer müssen mit dem Harzeisen abwärts verlaufende fischgrätenförmige Schnitte bis zu einer Tiefe von 5 Millimetern in das Holz im unteren Stammabschnitt geführt werden. Diese Art der Harzung darf bei Bäumen mit einem Durchmesser bis 30 Zentimetern, gemessen mit Rinde auf einer Höhe von 130 Zentimeter vom Boden, bis zum halben Umfang und bei größeren Durchmessern bis zu zwei Dritteln des Umfanges erfolgen.

(4) Für die Gewinnung von Lärchenharz darf nur ein einziges Bohrloch im Stammfuß angebracht werden. Die Höhe muss so gewählt werden, dass das Loch nach der Fällung im Stock verbleibt.

(5) Die für die Harzung in Frage kommenden Bäume müssen von der Forstbehörde dauerhaft gekennzeichnet werden, wobei besonders ihre Hiebsreife und Schutzfunktion zu beachten sind.

(6) Die Streunutzung darf nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.

(7) Die Gewinnung von Rinde an stehenden Bäumen darf nur an bereits von der Forstbehörde ausgezeigten Bäumen erfolgen.

(8) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewinnung von Saatgut können Samen gesammelt werden, solange die Forstbehörde nicht Einschränkungen vorschreibt; dabei werden besonders die Vermeidung von Schäden an Bäumen und am Wald, die Schutzfunktion des Waldes und die Erhaltung des Genpotentials berücksichtigt.

(9) Die Entastung stehender Bäume darf nur im Zeitraum vom 1. September bis 31. März, mit Ausnahme der kältesten Zeit, durchgeführt werden, ohne dass dabei die Rinde der betroffenen Bäume verletzt wird. Die Entastung muss möglichst nahe am Stamm erfolgen und darf bei Laubhölzern nur bis zu zwei Dritteln und bei Nadelhölzern bis zur Hälfte der Baumhöhe reichen.

(10) Für die Kopfholzbewirtschaftung und Schneitelung gelten grundsätzlich dieselben Nutzungszeiten wie für die Niederwälder. Dabei dürfen nur die Triebe des Vorjahres genutzt und es müssen die Frühjahrstriebe und ein Saftsauger belassen werden. Im Juni und Juli ist die übliche Futterlaubgewinnung erlaubt. Bäume, die augenscheinlich beim Absterben sind, müssen ersetzt werden. Die Auswahl der für die Kopfholzbewirtschaftung und Schneitelung zu bestimmenden Bäume darf nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29
ActionActionFORSTLICH-HYDROGEOLOGISCHE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG
ActionActionBESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BÖDEN UND GRUNDSTÜCKE MIT NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG
ActionActionUmwandlung von Wald in andere Nutzungsformen und Erdbewegungen
ActionActionBehandlung und Nutzung des Waldes und der Weiden
ActionActionArt. 7/bis  
ActionAction Art. 8 (Allgemeine Grundsätze für die Behandlung des Waldes)
ActionAction Art. 9 (Lebensraumfunktion)
ActionAction Art. 10 (Schutzfunktion)
ActionAction Art. 11 (Nutzfunktion)
ActionAction Art. 12 (Kulturfunktion)
ActionAction Art. 13 (Allgemeine Waldbauprinzipien)
ActionAction Art. 14 (Waldbaubestimmungen für die Betriebsart Hochwald)
ActionAction Art. 15 (Waldbaubestimmungen für die Betriebsart Niederwald)
ActionAction Art. 16 (Waldbaubestimmungen für die Betriebsart Mittelwald)
ActionAction Art. 17 (Waldbaubestimmungen für alle Betriebsarten)
ActionAction Art. 18 (Waldbaubestimmungen für besondere Waldgesellschaften)
ActionAction Art. 19 (Waldbaubestimmungen für Nebennutzungen)
ActionAction19/bis (Wildfütterung von Schalenwild)
ActionAction Art. 20 (Allgemeine Grundsätze für die Behandlung der Weiden)
ActionAction Art. 21 (Forsttagsatzung)
ActionAction Art. 22 (Holzmessung)
ActionAction Art. 23 (Wald- und weidewirtschaftliche Realnutzungskarte)
ActionActionARBEITEN IN REGIE
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 2018, Nr. 14
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis