(1) Die Betriebsart ist grundsätzlich beizubehalten.
(2) Die Holzauszeige erfolgt unter Beachtung der jeweiligen ökologischen Faktoren in der Weise, dass sich die Wälder natürlich verjüngen können und die Verjüngung in ihrer gesunden Entwicklung gefördert wird.
(3) Bei der Holzauszeige wird besonders auf die Waldränder und die Stabilität des verbleibenden Waldes geachtet, wobei besonders die durch Sonneneinstrahlung, Wind und Schnee bedingten Gefahren zu berücksichtigen sind.
(4) Bei der Holznutzung dürfen nur die oberirdischen Teile der Bäume und Sträucher entnommen werden. Die Genehmigung zur Schlägerung von Bäumen und Sträuchern auf landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen beinhaltet auch die Ermächtigung zur Entfernung der Stöcke und des Wurzelbereichs.
(5) Die Holznutzung und Holzbringung müssen fachgerecht erfolgen, ohne Schäden am Waldboden sowie am verbleibenden Wald anzurichten und ohne den Abfluss des Oberflächenwassers und die Benutzung und Funktionstüchtigkeit der Infrastrukturen zu beeinträchtigen.
(6) Die Forstbehörde kann die Aufforstung von Flächen vorschreiben, auf denen der Wald zerstört wurde oder die natürliche Verjüngung unverhältnismäßig viel Zeit benötigen würde.