(1) Der Mittelwald weist grundsätzlich eine obere und eine untere Schicht von Laubbäumen auf; die obere Schicht besteht vorwiegend aus Kernwüchsen mit mehr als doppelter Umtriebszeit im Vergleich zur Unterschicht, welche aus einem gleichaltrigen Niederwald besteht.
(2) Die Kernwüchse sind in genügender Anzahl und Altersverteilung zu belassen, um die zwei Schichten erhalten zu können.
(3) Bezüglich der Schlägerungszeiten gelten die Bestimmungen über den Niederwald.