(1) Körperschaften, und in Ausnahmefällen auch Private, können eine schriftliche Meldung vorlegen, damit eine Holzmessung vorgenommen wird. Der Direktor des Forstinspektorates teilt seine diesbezügliche Entscheidung mit und legt die Bedingungen fest.
(2) Die Holzmessung erfolgt durch die Forstbehörde; die Betroffenen müssen dafür sorgen, dass das Holz zügig und gefahrlos gemessen werden kann.
(3) Die Holzmessung ist nur für Körperschaften kostenlos. Private zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Messung zwei Prozent des von der Forstbehörde geschätzten holzerntekostenfreien Erlöses auf den Landesforstfonds ein.