(1) Die Forsttagsatzung ist öffentlich zugänglich und findet in der Regel in jeder Gemeinde einmal jährlich statt.
(2) Das Forstinspektorat übermittelt die Ankündigung der Forsttagsatzung mindestens einen Monat vorher an die Gemeinde zur Veröffentlichung an der Amtstafel für die nächsten zehn Tage.
(3) Der Direktor des Forstinspektorates entscheidet bei der Forsttagsatzung über die schriftlichen Meldungen bezüglich ordentlicher Holzschlägerung, der Ausübung der Weide auf Weidegründen, der Weide im Wald sowie auf degradierten Flächen und anderer Nutzungen.
(4) Innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage entscheidet der Direktor des Forstinspektorates über Gesuche, welche außerhalb der Forsttagsatzung um die Ermächtigung zu Holzschlägerungen, die Ausübung der Weide und anderer Nutzungen vorgelegt werden.
(5) Wenn außerordentliche Holzschlägerungen gemeldet werden oder um solche angesucht wird, übermittelt der Direktor des Forstinspektorates die Meldung oder das Gesuch zusammen mit einem Gutachten an den Direktor der Abteilung Forstwirtschaft. Der Abteilungsdirektor trifft die Entscheidung und teilt sie dem Forstinspektorat innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage der Meldung oder des Gesuches mit.
(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 werden vom Forstinspektorat innerhalb der darauffolgenden fünf Tage an die Gemeinde übermittelt, welche für die Veröffentlichung an der Amtstafel für die nächsten zehn Tage sorgt.
(7) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 sind die Entscheidungen vollstreckbar.
(8) Innerhalb von zehn Tagen ab Vorlage entscheidet der Direktor des Forstinspektorates über Gesuche, welche außerhalb der Forsttagsatzung für die Vorverlegung oder Verlängerung der Weidezeit auf Weideflächen vorgelegt werden und stellt seine Entscheidung dem Antragsteller zu.