(1) Artikel 32 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1. Das Landesdenkmalamt hat nachstehende Zuständigkeiten:
a) Fachbehörde des Landes für die Erhaltung der Kulturgüter, den Schutz und die Pflege der beweglichen und unbeweglichen, weltlichen und kirchlichen materiellen Kulturgüter, der Baudenkmäler, der Kunstdenkmäler, der Bodendenkmäler, der Archive der kirchlichen Einrichtungen und der örtlichen Körperschaften, der unter Schutz gestellten privaten Archive sowie der historischen Bibliotheken,
b) Erhaltung, Schutz, Pflege, Erforschung, Vermittlung und Aufwertung der beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter, die künstlerisch, geschichtlich, archäologisch, volkskundlich, archivalisch, bibliographisch oder technikhistorisch wertvoll sind.“.
(2) Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.
(3) Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„2) Maßnahmen im Bereich des Schutzes, der Erhaltung, der Pflege, der Erforschung, der Restaurierung, der Vermittlung und der Aufwertung von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern,“.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Beaufsichtigung“ durch das Wort „Aufsicht“ ersetzt.
(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Ausgrabungen“ durch das Wort „Grabungen“ ersetzt und die Worte „Veröffentlichung sowie deren Vermittlung“ durch die Worte „Veröffentlichungen und kulturelle Vermittlung“ ersetzt.
(6) Im deutschen Wortlaut von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Ausgrabungen“ durch das Wort „Grabungen“ ersetzt.
(7) Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„2) Aufsicht über die Archive der örtlichen Körperschaften und die unter Schutz gestellten Privatarchive und historischen Bibliotheken,“.
(8) Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„6) Digitalisierung,“.