(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „bei übergemeindlichen Projekten“ durch die Worte „der übergemeindlichen Projekte“ ersetzt.
(2) Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe j) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„j) UNESCO-Anerkennungen und -Programme,“.
(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe k) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „parchi“ durch die Worte „dei parchi naturali“ ersetzt.
(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe m) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden nach dem Wort „registro“ die Worte „delle esperte e“ eingefügt.
(5) In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden nach den Worten „Anlagen von“ die Worte „übergemeindlichem oder“ eingefügt.
(6) In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Bauleitpläne“ durch das Wort „Gemeindebauleitpläne“ ersetzt.
(7) Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„3-bis) Überprüfung der Gefahrenzonenpläne,“.
(8) Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„5) Management der Naturparke, Naturdenkmäler und Biotope,“.
(9) Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„8-bis) Ermächtigungen aufgrund von landschaftlichen Unterschutzstellungen oder gemäß Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6,“.
(10) Im deutschen Wortlaut wird am Ende des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ein Komma eingefügt.
(11) Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„4-bis) Unbedenklichkeitserklärung für Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten im Nationalpark Stilfserjoch,“.
(12) In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden vor dem Wort „Umweltbildung“ die Worte „Information und“ eingefügt.
(13) Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern eingefügt:
„7-bis) Beiträge und Prämien für Maßnahmen und Programme innerhalb des Nationalparks Stilfserjoch, Entschädigungen für Wildschäden innerhalb des Parks,
7-ter) Ermächtigungen aufgrund von landschaftlichen Unterschutzstellungen bzw. im Sinne der Gesetze betreffend die Schutzgebiete und den Nationalpark Stilfserjoch,“.
(14) Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„f) Verwaltungsamt für Raum und Landschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Verwaltungsangelegenheiten, Buchhaltung, Verträge, Ankäufe, Ausgaben in Eigenregie,
2) Beiträge und Prämien für Eingriffe innerhalb und außerhalb der Schutzgebiete, Beiträge für Jahresprogramme von Organisationen und Vereinen,
3) Landschaftsfonds,
4) rechtliche Beratung der Gemeinden und Ämter der Landesverwaltung zur Landesgesetzgebung in den Bereichen Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftsplanung, Raumordnung und Baurecht,
5) Verwaltungsstrafen und Rekurse,
6) Kollegium für Landschaft,
7) Rechtsgutachten,
8) Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.“.