(1) Die Management Governance erfolgt durch die jeweils fachlich zuständige Organisationseinheit laut Anlage A und besteht in der Festlegung der betrieblichen Ziele, die für die von der Landesregierung festgelegten strategischen Ziele relevant sind, und in der Prüfung der Erreichung dieser Ziele sowie der Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaftsführung.
(2) Der fachlich zuständigen Organisationseinheit obliegt insbesondere: