(1) Das Land übt allein oder zusammen mit anderen öffentlichen Verwaltungen über ihre Inhouse-Gesellschaften eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen aus, indem es sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten Gesellschaft entscheidenden Einfluss ausübt. Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die ihrerseits auf die gleiche Weise vom Land kontrolliert wird.
(2) Das Land übt die Kontrolle laut Absatz 1 durch die Festlegung verbindlicher Weisungsbestimmungen aus, um die Verwaltungstätigkeit der Inhouse-Gesellschaft mit seinen Anweisungen in Einklang zu bringen, und erfolgt mittels spezifischer Kontroll-, Eingriffs- und Gestaltungsbefugnisse, die über die für das Gesellschaftsrecht typischen hinausgehen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Satzung und der gesellschaftsrechtlichen Nebenvereinbarungen legen die Inhouse-Gesellschaften dem Land und den anderen öffentlichen Verwaltungen, die ihre Gesellschafter sind, folgende Dokumente zur vorherigen Genehmigung vor:
- den Geschäftsplan, den Wirtschafts- und Finanzplan und den Haushaltsvoranschlag,
- den Personalbedarfsplan und das Gesamtstellenkontingent,
- den Investitionsplan mit Angabe der Deckungsquellen und des etwaigen Anteils des Landes an der Finanzierung,
- die Ausgabenzweckbindungen, die den Betrag von 1 Million Euro übersteigen,
- die Veräußerung von Vermögensgütern, die für die Verwaltung der vom Land übertragenen öffentlichen Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehene Kontrolle wird von der fachlich zuständigen Organisationseinheit allein oder gemeinsam mit anderen öffentlichen Verwaltungen ausgeübt. Im letztgenannten Fall erfolgt die Kontrolle wie über eigene Dienststellen in der Regel durch ein eigens dafür eingerichtetes Komitee mit Richtungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen, in dem alle öffentlichen Verwaltungen vertreten sind, die sich die Kontrolle teilen.