(1) Die beteiligten Gesellschaften tragen zur Zielverwirklichung im Bereich der öffentlichen Finanzen bei, indem sie das wirtschaftliche, finanzielle und Vermögensgleichgewicht ihrer Gebarungen und die Tragfähigkeit der aufgenommenen Schulden sicherstellen und bei Ungleichgewichten in der Gebarung umgehend autonome Maßnahmen zur Eindämmung und Rationalisierung der Betriebskosten, einschließlich der Personalkosten, ergreifen, auch zur Wiederherstellung der Geschäftskontinuität und zur Überwindung etwaiger Krisensituationen.
(2) Im Rahmen der Aufgaben laut Artikel 50 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, obliegt der Prüfstelle auf Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms die Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 seitens der beteiligten Gesellschaften.