(1) Die öffentlich kontrollierten Gesellschaften mit Landesbeteiligung erstellen gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175, spezifische Programme zur Bewertung des Risikos einer Betriebskrise und informieren darüber die Gesellschafterversammlung im Rahmen des Berichts zur Unternehmenssteuerung, den sie jährlich zum Ende des Geschäftsjahres erstellen und gleichzeitig mit dem Jahresabschluss veröffentlichen.
(2) Treten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Programme ein oder mehrere Indikatoren für eine Betriebskrise auf, so ergreift das Verwaltungsorgan der kontrollierten beteiligten Gesellschaft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um eine Verschärfung der Krise zu verhindern, ihre Auswirkungen zu beheben und ihre Ursachen zu beseitigen, mittels eines geeigneten Sanierungsplans gemäß Artikel 14 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175; die Nichtverabschiedung dieser Maßnahmen stellt eine schwere Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 2409 des Zivilgesetzbuchs dar. Vor der Verabschiedung des vorgeschlagenen Sanierungsplans muss das Verwaltungsorgan die begründete Stellungnahme des Aufsichtsorgans und gegebenenfalls der mit der Abschlussprüfung betrauten Person einholen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsorgans berufen umgehend eine Versammlung ein, um den Gesellschaftern einen ausführlichen Bericht über die wirtschaftliche-finanzielle und Vermögenslage der Gesellschaft vorzulegen, in dem die Ursachen, die zur Betriebskrise geführt haben, und etwaiger in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. Auf dieser Versammlung kann das Land in seiner Eigenschaft als Gesellschafter das Verwaltungsorgan auf die Maßnahmen hinweisen, die es für ratsam hält, und Anweisungen geben, die von der Gesellschaft bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Sanierungsplans laut Absatz 2 zu beachten sind.
(4) Das Verwaltungsorgan legt dem Land innerhalb von sechzig Tagen nach der Versammlung laut Absatz 2 einen Bericht über die Maßnahmen vor, die als Ergebnis dieser Versammlung getroffen wurden.
(5) Die fachlich zuständigen Organisationseinheiten überwachen die Einhaltung dieses Artikels und unterrichten umgehend die Landesregierung, die Landesabteilung Finanzen und die Prüfstelle über ihre Überwachungstätigkeit.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.