(1) Die Aufsicht über die beteiligten Gesellschaften gemäß Artikel 63-bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird von der Landesregierung durch die fachlich zuständigen Organisationseinheiten gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ausgeübt; die Organisationseinheiten sind im Anhang A zu dieser Verordnung je nach vorherrschendem Tätigkeitsbereich der beteiligten Gesellschaften festgelegt.
(2) Das Governance-System des Landes für die Gesellschaften mit Landesbeteiligung gliedert sich in strategische Governance und Management Governance und wird von einer Einrichtung zur Koordinierung, Leitung und Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, begleitet und von der Aufsichtstätigkeit der Prüfstelle über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 79 des Autonomiestatuts.