(1) Die gegenständliche Durchführungsverordnung regelt in Durchführung der Artikel 63-bis und 66-quater des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, das Kontrollsystem für die Gesellschaften mit Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, um:
(2) Die Verwaltung der Gesellschaftsanteile des Landes erfolgt zu den in Absatz 1 genannten Zwecken mit Augenmerk auf die effiziente Führung der Gesellschaften, den Schutz und die Förderung des Wettbewerbs und Markts sowie die Rationalisierung und Minderung der öffentlichen Ausgaben.