(1) Angewandt wird die gegenständliche Verordnung auf:
(2) Die Gesellschaften laut diesem Artikel passen ihre Satzungen, Geschäftsordnungen, Verfahren und Tätigkeiten den Bestimmungen dieser Verordnung an; die Gesellschaften gewährleisten unter der direkten Verantwortung des Verwaltungsorgans die Anwendbarkeit der Bestimmungen auch auf ihre eigenen kontrollierten Gesellschaften.