(1) Die beteiligten Gesellschaften halten sich bei der Einstellung und Verwaltung ihres Personals an die Grundsätze der Transparenz, Öffentlichkeit, Unparteilichkeit, Eindämmung der öffentlichen Ausgaben und Chancengleichheit zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(2) Die beteiligten Gesellschaften wenden auf die Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen laut 5. Buch 2. Titel 1. Abschnitt des Zivilgesetzbuchs an sowie die Gesetze über die untergeordneten Arbeitsverhältnisse im Unternehmen, einschließlich der Bestimmungen über die sozialen Abfederungsmaßnahmen gemäß geltenden Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen.
(3) Unter Einhaltung der von der Landesregierung und laut geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen sorgen die beteiligten Gesellschaften dafür, dass ihre Vergütungspolitik den bewährten Praktiken der Finanzmärkte entspricht, dass sie angemessen und kohärent mit der Organisationseinheit ist, dass sie in Hinblick auf die jeweilige Rolle und Funktion angemessen ist und die Interessen der Führungskräfte und des Personals mit der angezielten Wertschöpfung für die Gesellschafter in Einklang bringt.
(4) Um die Prüfung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen zu gewährleisten, übermitteln die beteiligten Gesellschaften die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h) genannte summarische Übersicht an die fachlich zuständige Organisationseinheit laut Anlage A.