(1) Die Verwaltung der beteiligten Gesellschaften obliegt ausschließlich den Verwaltern und Verwalterinnen, die für die Umsetzung des Gesellschaftszwecks erforderliche Maßnahmen ergreifen, unbeschadet der Kontrolle wie über eigene Dienststellen über die Inhouse-Gesellschaften.
(2) Die Verwalter und Verwalterinnen sind verpflichtet, eine der Art und Größe der Gesellschaft angemessene Organisations-, Verwaltungs und Rechnungslegungs-struktur zu schaffen − auch zur frühzeitigen Erkennung einer Betriebskrise und des Verlusts der Geschäftskontinuität − und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um eines der gesetzlich vorgesehenen Instrumente zur Krisenüberwindung und Wiederherstellung der Geschäftskontinuität zu beschließen und anzuwenden.
(3) Die Ernennung und Abberufung der Personen, die das Land in den Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften vertreten, wird vom Land im Sinne der Artikel 2383 und 2475 des Zivilgesetzbuchs angeordnet. Auch Artikel 2449 des Zivilgesetzbuchs wird angewandt.
(4) Die Personen, die das Land in den Verwaltungsorganen vertreten, müssen den Anforderungen an Professionalität, Ehrenhaftigkeit und Unabhängigkeit gemäß Zivilgesetzbuch und anderen geltenden Vorschriften entsprechen und dürfen sich nicht in Interessenkonflikten befinden.
(5) Die Personen, die das Land in den Verwaltungsorganen vertreten, zielen ihr Verhalten auf die Umsetzung der vom Land festgelegten Ziele, Pläne und Programme ab und gewährleisten die Einhaltung des Verhaltenskodex der Landesbediensteten sowie die Abwicklung der Geschäfte in deutscher und italienischer Sprache. Zu diesem Zweck unterzeichnen sie bei Amtsantritt eine formelle Verpflichtungserklärung.
(6) Unbeschadet der spezifischen Informationspflichten laut Gesetz, Satzung und gesellschaftsrechtlichen Nebenvereinbarungen informieren die Vertreter und Vertreterinnen des Landes in den Verwaltungsorganen die fachlich zuständige Organisationseinheit regelmäßig über den betriebs- und verwaltungstechnischen und den wirtschaftlich-finanziellen Stand der Gesellschaft, insbesondere über die Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und über die Fortschritte bei den vom Land festgelegten Zielen, Plänen und Programmen.
(7) Die Mitglieder der Kontrollorgane der beteiligten Gesellschaften unterrichten die fachlich zuständige Organisationseinheit umgehend über schwerwiegende Unregelmäßigkeiten, damit diese gegebenenfalls die laut den Artikeln 2476, 2393, 2393-bis, 2395 und 2396 des Zivilgesetzbuchs genannten Befugnisse ausüben kann. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175, über die Haftung der Vertreter und Vertreterinnen des Landes in den Verwaltungs- und Kontrollorganen der beteiligten Gesellschaften.