(1) Die Abteilung Finanzen wird als Landesstruktur für die Koordinierung, Leitung und Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, festgelegt.
(2) Der Abteilung Finanzen obliegt insbesondere: