(1) Die beteiligten Gesellschaften gewährleisten:
(2) Die Nichteinhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Informations- und Dokumentations-anforderungen des Landes wird als berechtigter Grund für die Abberufung der Verwalter und Verwalterinnen im Sinne und für die Wirkungen der Artikel 2383 und 2456 des Zivilgesetzbuchs gewertet.