1. Zulässig ist ausschließlich die Kursgebühr für die im Antrag angegebene und von der Landesabteilung Italienisches Schulamt – Amt für Berufsbildung genehmigte Weiterbildungsmaßnahme.
2. Die Kommission laut Artikel 15 legt jährlich den Höchstbetrag der anerkannten Kursgebühr für jede Unterrichtsstunde fest.
3. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, für Zertifikats- und Prüfungsgebühren sowie für Kursmaterial und Ähnliches werden nicht anerkannt.