1. Die Beiträge können in Anspruch genommen werden:
a) von beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die in der Provinz Bozen ansässig sind und ihre Arbeitsleistung bei einem privaten Arbeitgeber an einem Unternehmensstandort in der Provinz Bozen erbringen, und zwar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das von Kollektivverträgen im Privatsektor geregelt wird,
b) von in der Provinz Bozen ansässigen Personen, mit Arbeitslosenstatus, die sofort bereit sind, ein angemessenes Arbeitsangebot anzunehmen.
2. Die Antrag stellenden Personen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllen.
3. Nicht anspruchsberechtigt sind
a) öffentlich Bedienstete,
b) Betriebsinhaber/Betriebsinhaberinnen und Unternehmer/Unternehmerinnen,
c) Freiberufler/Freiberuflerinnen,
d) Vorsitzende von Genossenschaften sowie nicht fest angestellte Genossenschaftsmitglieder,
e) Angestellte des Veranstalters der Weiterbildungsmaßnahme, für die ein Beitrag beantragt wird,
f) Personen, welchen im selben Kalenderjahr bereits ein Beitrag im Sinne von Artikel 1 gewährt wurde, die diesen jedoch ohne gerechtfertigten Grund nicht in Anspruch genommen haben,
g) alle Personen, die nicht in Absatz 1 genannt sind.
4. Den Beitrag erhält die Antrag stellende Person, welche die Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Initiative besucht und daher die entsprechende Kursgebühr selbst entrichtet.