1. Die Abrechnung muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Landesabteilung Italienisches Schulamt – Amt für Berufsbildung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss die Antrag stellende Person folgende Unterlagen vorlegen:
a) Rechnungen und sonstige Belege zum Nachweis der getätigten Ausgaben für die Kursgebühr sowie entsprechende Zahlungsbestätigungen in Form von Bankbelegen; alle Belege müssen auf die Antrag stellende Person lauten und sich eindeutig auf die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme beziehen,
b) Kopie der Teilnahmebestätigung.
2. In besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Frist laut Absatz 1 um weitere 90 Tage verlängert werden, sofern ein entsprechender Antrag vor Fristablauf eingereicht wird.
3. Nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme wird der Beitrag ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage der bei der Abrechnung anerkannten Kosten.
4. Es werden keine Vorschüsse ausgezahlt.