1. Der der Antrag stellenden Person ausgezahlte Beitrag gilt als Einkommen und unterliegt als solcher der Besteuerung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917 (Testo unico delle imposte sui redditi – TUIR), in geltender Fassung.