1. Der Antrag muss auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Formular verfasst, von der Antrag stellenden Person unterzeichnet und bei der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung eingereicht werden.
2. Der Antrag muss spätestens am Vortag des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden.
3. Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:
a) direkt bei der Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung; in diesem Fall ist das Protokolldatum maßgeblich,
b) mit einfacher Post; in diesem Fall ist das Poststempeldatum maßgeblich,
c) per Einschreiben mit Rückschein; in diesem Fall ist das Poststempeldatum maßgeblich,
d) über die institutionelle elektronische Post,
e) über die zertifizierte elektronische Post (PEC), in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur,
f) über die Online-Dienste der Landesverwaltung durch Zugang mit einheitlicher digitaler Identität SPID oder aktivierter Bürgerkarte/Gesundheitskarte.
4. Der Eingang der Anträge wird von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung protokolliert. Die Antrag stellende Person ist für die fristgerechte Einreichung des Antrags selbst verantwortlich.
5. Zulässig sind Anträge, die
a) von den Personen laut Artikel 2 Absatz 1 fristgereicht eingereicht werden,
b) auf dem dafür vorgesehenen Formular abgefasst sind,
c) vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen sind.
6. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Antragstellung beginnen.
7. Jede Person kann mehrmals pro Kalenderjahr einen Beitrag im Sinne von Artikel 1 beantragen, vorausgesetzt, der zuvor gewährte Beitrag wurde ordnungsgemäß abgerechnet.
8. Eventuelle Ausgabenbelege, einschließlich Akontorechnungen, oder Zahlungen, die vor dem Tag der Einreichung des Antrags datiert sind, haben den Ausschluss der gesamten Weiterbildungsmaßnahme vom Beitrag zur Folge.