1. Die Nichteinhaltung der Bedingungen laut den Artikeln 10, 11 und 12 hat – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – den Widerruf der Förderung zur Folge.
2. Wird die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme nur teilweise durchgeführt oder werden grobe Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Hinsicht festgestellt, kann der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Italienisches Schulamt die Förderung sofort widerrufen.
3. Wird nach Auszahlung einer Förderung festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlten, falsche Erklärungen abgegeben oder Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, wird die Förderung widerrufen.
4. Bei Widerruf einer bereits ausgezahlten Förderung, muss der oder die Begünstigte den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum berechneten gesetzlichen Zinsen rückerstatten.