1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen an beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Arbeitssuchende, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Landesgesetze vom 10. August 1977, Nr. 29, und vom 12. November 1992, Nr. 40, in jeweils geltender Fassung, teilnehmen.